Absatz eins,Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
- Strichaufzählungfür den innergemeinschaftlichen Erwerb vonGegenständen und
- Strichaufzählungfür die Lieferungen und sonstigen Leistungen,für die die Steuer gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.