Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
05.01.1995
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Aufzeichnungspflichten
Art. 18.
(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g handelt.
(3) Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054207
Alte Dokumentnummer
N3199451443L