Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2,
Art. 18 Abs. 3
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,
  1. Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
    • Strichaufzählung
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
      Gegenständen und
    • Strichaufzählung
      für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
      für die die Steuer gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
    jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
    Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.
  2. Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
  3. Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3 a, Absatz 6, erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054868

Alte Dokumentnummer

N3199651554L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A18/NOR12054868

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