(1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen und
für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.