Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 120 Abs. 1m.

Text

Zu Artikel 76, ZK

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach Paragraph 55, zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P59/NOR40064729

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