Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 120 Abs. 1m.

Text

Zu Art. 76 ZK

§ 59.
  1. Absatz einsDie Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P59/NOR40064729

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