Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 120, Absatz eins m,

Text

Zu Art. 76 ZK

§ 59.

  1. Absatz einsDie Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.