Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 120, Absatz eins m,

Text

Zu Artikel 76, ZK

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach Paragraph 55, zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.