Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 76, ZK

Paragraph 59, (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

  1. Absatz 2Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach Paragraph 55, zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach Paragraph 77, bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.
  2. Absatz 3In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
  3. Absatz 4Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P59/NOR40047815

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