Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 76, ZK

Paragraph 59, (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Artikel 76, Absatz eins, ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.

  1. Absatz 2Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
  2. Absatz 3Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
  3. Absatz 4Zuständig ist in den Fällen des Absatz 2, jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 5Sammelanmeldungen nach Absatz 2, sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach Paragraph 77, bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 6In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
  6. Absatz 7In den Fällen der Selbstberechnung nach Absatz 5, oder 6 ist ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056539

Alte Dokumentnummer

N3199811331U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P59/NOR12056539

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