Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2007
Außerkrafttretensdatum
19.10.2020
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 4).
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
(2)Absatz 2,Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).Zu den Schülerheimen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10009945
Dokumentnummer
NOR40090823