Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2007Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2007,
Beachte
Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 4).Absatz eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Absatz eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 9, Absatz 4,).