Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

19.10.2020

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. September 2007 in Kraft, Absatz eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit 1. Oktober 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 9, Absatz 4,).

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
    1. Ziffer eins
      in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
    2. Ziffer 2
      in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
  2. Absatz 2,Zu den Schülerheimen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40090823