Bundesrecht konsolidiert

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Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 428/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
    1. Ziffer eins
      in vom Bund erhaltenen Schülerheimen nur zur Nachmittagsbetreuung (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
    2. Ziffer 2
      in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind.
  2. Absatz 2,Zu den Schülerheimen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, zählen insbesondere Bundeskonvikte, Schülerheime im Rahmen von Höheren Internatsschulen des Bundes, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR12125436

Alte Dokumentnummer

N7199437075J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P1/NOR12125436

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