Bundesrecht konsolidiert

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Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des Paragraph 3, jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Kommissionen nach Paragraph 2, haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      Den Kommissionen nach Paragraph 2, Absatz 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der
    2. Ziffer 5
      bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und
      ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.
    3. Ziffer 2
      Den Kommissionen nach Paragraph 2, Absatz 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12127860

Alte Dokumentnummer

N7199852903L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/348/P1/NOR12127860

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