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Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.03.2017
§ 0 am 31.03.2017
§ 2 am 31.03.2017
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.09.2022
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2022
§ 1 gültig von 01.04.2017 bis 31.08.2022
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
§ 1 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2017
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/1998
§ 1 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1998
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 248/1998
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2017
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des Paragraph 3, jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2)
Absatz 2,
Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
Die Kommissionen nach Paragraph 2, haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
1.
Ziffer eins
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der
Den Kommissionen nach Paragraph 2, Absatz 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der
5.
Ziffer 5
bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und
ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.
2.
Ziffer 2
Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.
Den Kommissionen nach Paragraph 2, Absatz 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12127860
Alte Dokumentnummer
N7199852903L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/348/P1/NOR12127860
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