Absatz eins,Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des Paragraph 3, jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.1998
31.03.2017
70/06 Schulunterricht
25.09.2017
10009918
NOR12127860
N7199852903L