Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2011

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, durchführen.
  2. Absatz 2,Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40109036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P2/NOR40109036

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