Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2011

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, durchführen.
  2. Absatz 2,Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.