Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, durchführen.
  2. Absatz 2,Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Ziffer 8 bis 16 und des Paragraph 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40086296

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P2/NOR40086296

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