Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, durchführen.

  1. Absatz 2,Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  2. Absatz 3,Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Ziffer 8 bis 16 und des Paragraph 2, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108432

Alte Dokumentnummer

N6199436400J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P2/NOR12108432

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