Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 2

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

Text

2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
    2. Ziffer 2
      als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
    3. Ziffer 3
      Betriebskapital,
    4. Ziffer 4
      Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. Ziffer 5
      Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
  2. Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
      1. Litera a
        weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
      2. Litera b
        weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
      3. Litera c
        weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
      betragen;
    2. Ziffer 2
      bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
      1. Litera a
        weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
      2. Litera b
        weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
      betragen;
    3. Ziffer 3
      erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40244190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P2/NOR40244190

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