Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.05.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BZGü-VO
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Text
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2)Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
betragen;
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen;
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Im RIS seit
18.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10007513
Dokumentnummer
NOR40244190