Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.09.2000
Außerkrafttretensdatum
18.05.2022
Abkürzung
BZGü-VO
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Text
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2)Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10007513
Dokumentnummer
NOR40011372