Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2000

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Abschnitt

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Paragraph 2, (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
  2. Ziffer 2
    als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
  3. Ziffer 3
    Betriebskapital,
  4. Ziffer 4
    Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. Ziffer 5
    Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
  1. Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Eigenkapital und die Reserven:
      1. Litera a
        für den Güterfernverkehr weniger als 180 000 S je Fahrzeug oder 5 500 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
      2. Litera b
        für den Güternahverkehr weniger als 100 000 S je Fahrzeug oder 3 000 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
      wobei jeweils der niedrigere der sich aus den beiden Berechnungsverfahren ergebenden Beträge maßgeblich ist;
    2. Ziffer 2
      erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR12082211

Alte Dokumentnummer

N5199434394J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P2/NOR12082211

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