Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
- Ziffer einsverfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
- Ziffer 2als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
- Ziffer 3Betriebskapital,
- Ziffer 4Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- Ziffer 5Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.