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Ziviltechnikergesetz 1993 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.11.2005
§ 4 am 18.11.2005
§ 6 am 18.11.2005
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 11.01.2013 bis 30.06.2019
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 5 gültig von 01.08.2010 bis 10.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
§ 5 gültig von 08.01.2008 bis 31.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
§ 5 gültig von 19.11.2005 bis 07.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
§ 5 gültig von 01.07.1998 bis 18.11.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1997
§ 5 gültig von 01.06.1994 bis 30.06.1997
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
18.11.2005
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2)
Absatz 2,
Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
1.
Ziffer eins
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
2.
Ziffer 2
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
3.
Ziffer 3
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,,
4.
Ziffer 4
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
5.
Ziffer 5
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 86/1997
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1997,)
6.
Ziffer 6
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12157371
Alte Dokumentnummer
N9199710958I
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P5/NOR12157371
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