Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
    3. Ziffer 3
      denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1997,)
    6. Ziffer 6
      die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12157371

Alte Dokumentnummer

N9199710958I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P5/NOR12157371

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