Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Ziviltechnikergesetz 1993 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.07.2010
§ 4 am 31.07.2010
§ 6 am 31.07.2010
Alle Fassungen
§ 5 gültig von 11.01.2013 bis 30.06.2019
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 5 gültig von 01.08.2010 bis 10.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
§ 5 gültig von 08.01.2008 bis 31.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
§ 5 gültig von 19.11.2005 bis 07.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2005
§ 5 gültig von 01.07.1998 bis 18.11.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/1997
§ 5 gültig von 01.06.1994 bis 30.06.1997
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 9/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2)
Absatz 2,
Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
Als Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind anzusehen:
1.
Ziffer eins
der Ehepartner,
2.
Ziffer 2
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird und
3.
Ziffer 3
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
(3)
Absatz 3,
Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
1.
Ziffer eins
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
2.
Ziffer 2
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
3.
Ziffer 3
über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,
4.
Ziffer 4
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,,
5.
Ziffer 5
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
6.
Ziffer 6
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095908
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P5/NOR40095908
Navigation im Suchergebnis