Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
    3. Ziffer 3
      denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
    5. Ziffer 5
      die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen,
    6. Ziffer 6
      die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154867

Alte Dokumentnummer

N9199433580J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P5/NOR12154867

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