(5)Absatz 5,Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (Paragraph 3 a,), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.