Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission.
  5. Absatz 5,Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (Paragraph 3 a,), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.
  6. Absatz 6,Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Absatz 7,Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016568