(7)Absatz 7,Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.