Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
Universitäts-Organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,
Paragraph 30
01.10.1994
28.02.2001
Lehrbeauftragte
Paragraph 30, (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.