Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
die gemäß § 5 Abs. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
die gemäß § 12 Abs. 6 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 oder 3 nicht einhält;Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht einhält;
der Anzeigepflicht gemäß § 20 nicht nachkommt;der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, nicht nachkommt;
der Auskunftspflicht nach § 22 Abs. 2 nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;der Auskunftspflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
entgegen § 23 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.entgegen Paragraph 23, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136718
Alte Dokumentnummer
N8199330551J