Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Auskunftspflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 23, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136718

Alte Dokumentnummer

N8199330551J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P45/NOR12136718

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