Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 5, Absatz 6, vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- Ziffer 3Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht einhält;
- Ziffer 4der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, nicht nachkommt;
- Ziffer 5der Auskunftspflicht nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 23, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.