bis zu 400 000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;bis zu 400 000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3, 3 a, 23 a und 23 b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17, 24 h,) durchführt oder betreibt;