bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24 Abs. 1) durchführt oder betreibt;bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3, 3 a, 23 a und 23 b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17 und 24 Absatz eins,) durchführt oder betreibt;