Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND

HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
    2. Ziffer 2
      Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
    3. Ziffer 3
      Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
    2. Ziffer 2
      Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30 000 KFZ aufweist oder wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 35 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten zehn Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40028933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P23a/NOR40028933

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