Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.