Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 23a

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
    2. Ziffer 2
      Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
    3. Ziffer 3
      Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
  2. Absatz 2,Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn
      1. Litera a
        auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder
      2. Litera b
        dieser Schwellenwert voraussichtlich
        1. Sub-Litera, a, a
          gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder
        2. Sub-Litera, b, b
          gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle
      erreicht wird.
    2. Ziffer 2
      Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
    3. Ziffer 3
      Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
      1. Litera a
        der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
      2. Litera b
        die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
      3. Litera c
        die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
      4. Litera d
        die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
      5. Litera e
        die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
      6. Litera f
        die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
      7. Litera g
        Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
      8. Litera h
        Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
      9. Litera i
        sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
    Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P23a/NOR40209025

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