Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
- Ziffer einsNeubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
- Ziffer 2Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
- Ziffer 3Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.