(1)Absatz eins,Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.