Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
  2. Absatz 2,Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind der FMA mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) nicht verbindlich, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und
    2. Ziffer 2
      bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Ziffer eins, nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.
    Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ist nicht anzuwenden.