(3)Absatz 3,Eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) nicht verbindlich, es sei denn, dassEine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bausparkasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, ist für einen Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) nicht verbindlich, es sei denn, dass
dieses Recht an eine entsprechende Änderung eines im Vertrag angeführten Maßstabes gebunden wird, der sachlich gerechtfertigt ist und dessen Änderungen vom Willen der Bausparkasse unabhängig sind, und
bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Z 1 nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.bei einer entsprechenden Änderung des Maßstabes gemäß Ziffer eins, nicht nur eine Herabsetzung, sondern auch eine Erhöhung des Einlagenzinssatzes verpflichtend vorgesehen ist.
§ 6 Abs. 2 Z 3 KSchG ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ist nicht anzuwenden.