Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 8 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
  2. Absatz 2,Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052575

Alte Dokumentnummer

N3199329822J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P7/NOR12052575

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