Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Änderungen des Geschäftsplans und der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.
  2. Absatz 2,Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12056103

Alte Dokumentnummer

N3199749868L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P7/NOR12056103

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