Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzernabschluß

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 HGB anwendbar.
  4. Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. Absatz 5Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.
  6. Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
  7. Absatz 7Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nach Paragraph 2, Ziffer 27, in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40014748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P59/NOR40014748

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