Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

26.03.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzernabschluß

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich.
  2. Absatz 2Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 und 3 HGB anwendbar.
  4. Absatz 4Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ergeben würde.
  5. Absatz 5Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.
  6. Absatz 6Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056770

Alte Dokumentnummer

N3199812917U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P59/NOR12056770

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