Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

Konzernabschluß

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
  3. Absatz 3Das übergeordnete Kreditinstitut hat auch diejenigen Tochterunternehmen in die Konsolidierung einzubeziehen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt.
  4. Absatz 4Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen ist.
  5. Absatz 5Wird ein nachgeordnetes Kreditinstitut nach Absatz 4, nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung nach Absatz 4, aufzunehmen.
  6. Absatz 6Auf Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 bis 3 HGB anwendbar.
  7. Absatz 7Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052427

Alte Dokumentnummer

N3199329672J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P59/NOR12052427

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