(5)Absatz 5§ 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.Paragraph 30, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.