(1)Absatz eins,Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, § 268 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13, 240, 246, 249, Absatz eins,, Paragraph 268, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4, 275, Absatz 2, 278, 279 und 280 a UGB anzuwenden.