Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 43

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 und 92

Text

römisch zwölf. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6, 224, 226, Absatz 5, 227, 231, 232, Absatz 5, 237, Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13, 240, 246, 249, Absatz eins,, Paragraph 268, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4, 275, Absatz 2, 278, 279 und 280 a UGB anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Für die Zwecke des Absatz eins, gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera b, UGB.
  3. Absatz 2,Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  4. Absatz 3,Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Paragraphen 51 bis 54, in Paragraph 59 und in Anlage 2 zu Paragraph 43, alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.
  5. Absatz 4,Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß Paragraph 30 a, sind die Bestimmungen der Paragraphen 243 b, Absatz 7 bis 9 und 267 a Absatz 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.

Anmerkung

EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Gewinnrechnung, Jahresabschluss

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR40275873

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