Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,,237 Ziffer eins,,3,4 und 9, 242, 244 Absatz 6,, 246, 249 Absatz eins,, 266 Ziffer eins und 3, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Paragraphen 51 bis 54, in Paragraph 59 und in Anlage 2 zu Paragraph 43, alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR40156153

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