(1)Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 204 Abs. 3 letzter Satz, 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 277 Abs. 1 vierter Satz, 278 und 279 zweiter Halbsatz anzuwenden.Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 204, Absatz 3, letzter Satz, 207 Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Ziffer eins,, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Absatz eins,, 266 Ziffer eins und 3, 271, 277 Absatz eins, vierter Satz, 278 und 279 zweiter Halbsatz anzuwenden.