Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 207, Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Ziffer eins,, 3, 4 und 9, 242, 244 Absatz 6,, 246, 248, 249 Absatz eins,, 266 Ziffer eins und 3, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  3. Absatz 3Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von Paragraph 193, Absatz 4, HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark oder in Euro zu erstellen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020619

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR40020619

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