(10)Absatz 10,Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Abs. 1 Z 3 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation weder als abhängige Unternehmen für Zwecke des § 23 Abs. 16 noch als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation weder als abhängige Unternehmen für Zwecke des Paragraph 23, Absatz 16, noch als Tochterunternehmen für Zwecke der Paragraphen 51, Absatz 2, 65, Absatz 5, letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des Paragraph 66 a, AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 84, Absatz eins, AktG nicht entgegenhalten werden.