Absatz einsKreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn
- Ziffer einsdie Zentralorganisation Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist,
- Ziffer 2die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Zentralorganisation in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der zugeordneten Kreditinstitute haftet und
- Ziffer 3die Zentralorganisation befugt ist, den zugeordneten Kreditinstituten Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Zentralorganisation gemäß diesem Paragraphen erforderlich ist.
Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.