(6)Absatz 6,Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Abs. 2, 39a, 69 Abs. 3, 70 Abs. 4a, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Art. 405 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind § 69 Abs. 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß § 74 auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 BSpG sind, anzuwenden.Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 5, 10, 16, 22 bis 23 f, 24 bis 24 d, 39 Absatz 2, 39 a, 69, Absatz 3, 70, Absatz 4 a, 70 b bis 70 d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Artikel 405, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind Paragraph 69, Absatz 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß Paragraph 74, auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BSpG sind, anzuwenden.